Das Urteil des OLG Hamburg (2-27/09), dem zu Folge die Betrachtung von (verbotener) Pornographie am PC einem Besitz gleichsteht, wobei die Daten nur in den Arbeitsspeicher, nicht in den (Browser-)Cache geladen wurden, sorgte für viel Kritik. Ich selbst hatte das Urteil hier analysiert.
Nunmehr befindet sich in der aktuellen NJW (26/2010, ab Seite 1897) eine Anmerkung von RAin Laila Mintas zu diesem Urteil. Die Anmerkung ist relativ kurz, aber inhaltlich treffend, wobei es letztlich – wenig überraschend – in der auch schon bei zu lesenden Einschätzung mündet: Das OLG HH begibt sich auf den Weg durch die Hintertüre, um letztlich ein Verhalten zu bestrafen, das laut Gesetz nicht unter Strafe steht. Es ist, so auch Mintas, Aufgabe des Gesetzgebers, Straftatbestände zu schaffen – h das Verbot der Analogie im Strafrecht wurde hier verletzt.
Anmerkung: Eigentlich ist der Sachverhalt ein Parade-Fall für den EGMR mit seinem sehr weiten Verständnis des Straf-Begriffs. Mir ist zur Zeit nicht bekannt, welche weiteren Schritte geplant sind – oder ob überhaupt.

Ich bin als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht speziell im IT-Strafrecht tätig und berate rund um Cybercrime sowie das digitale Strafrecht und Wirtschafts-Strafrecht. Neben meiner Tätigkeit im IT-Recht bin ich im Strafrecht tätig mit inzwischen mehreren hundert Strafverteidigungen. Im zivilrechtlichen Bereich vertrete ich Sie im gesamten IT-Recht, Arbeitsrecht und Vertragsrecht. Im Bereich der Vertretung von Opfern von Cybercrime bin ich nicht nur im digitalen Umfeld tätig, sondern auch im klassischen Bereich des Gewaltschutzes.