Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, habe dieser keinen Unterlassungsanspruch urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.
Kurze Anmerkung: Die Entscheidung ist richtig und wichtig – bedeutet aber nicht, dass Beleidigungen oder gar derartige Vorhalte vollkommen ohne Konsequenzen sind! Je nach Intensität & Vehemenz der Behauptungen, aber auch um welche Beteiligten es geht, sind einstweilige Anordnungen im Rahmen des FamFG und Gewaltschutzgesetzes denkbar; aber auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können im Raum stehen. Vorliegend geht es alleine um die Frage strafbaren Verhaltens. Dabei muss die Rechtsprechung zur Wahrung der Freiheit der Betroffenen restriktiv sein, da es zumindest im eigenen familiären Umfeld Zonen geben muss, in denen man ohne Sorge vor jedenfalls strafrechtlicher Repression “Rückzugsräume” zur Verfügung stehen haben muss.
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Ich bin als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht speziell im IT-Strafrecht tätig und berate rund um Cybercrime sowie das digitale Strafrecht und Wirtschafts-Strafrecht. Neben meiner Tätigkeit im IT-Recht bin ich im Strafrecht tätig mit inzwischen mehreren hundert Strafverteidigungen. Im zivilrechtlichen Bereich vertrete ich Sie im gesamten IT-Recht, Arbeitsrecht und Vertragsrecht. Im Bereich der Vertretung von Opfern von Cybercrime bin ich nicht nur im digitalen Umfeld tätig, sondern auch im klassischen Bereich des Gewaltschutzes.