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Autor des Artikels: Jens Ferner (Diplom-Jurist)
Kurz-Link (für Zitate/Links): http://www.internet-strafrecht.com/?p=189
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Artikel erstellt am Freitag, März 26th, 2010 um 12:42.
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Der §202a StGB verbietet das “Ausspähen von Daten” mit dem folgenden Wortlaut:

Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dreh- und Angelpunkt hierbei ist die Zugangssicherung und die Frage, was darunter zu verstehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Fall (Aktenzeichen: 4 Str 93/09) damit beschäftigt. Konkret ging es darum, dass Betroffene die auf einem Magnetstreifen einer EC-Karte hinterlegten Daten ausgelesen haben. Das Landgericht hatte hierbei noch eine Umgehung der Zugangssicherung gesehen, der BGH lehnt dies nun ab:

§ 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Der Überwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es aber nicht, wenn diese lediglich ausgelesen werden sollen. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handelsüblichen Lesegeräts und der ebenfalls im Handel erhältlichen Software möglich.

Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die auf diese Weise gespeichert sind, um Daten im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Schon daraus ergibt sich, dass nicht schon diese Art der Speicherung eine besondere Sicherung im Sinne des § 202 a Abs. 1 StGB darstellt, sondern dass darüber hinaus Vorkehrungen getroffen sein müssen, die den unbefugten Zugriff auf Daten ausschließen oder zumindest erheblich erschweren

Dem BGH ist in dieser Analyse erst einmal grundsätzlich zuzustimmen: Alleine die Tatsache, dass Daten – wie in diesem Fall – magnetisch gespeichert sind, kann nicht ausschlaggebend sein. Da der §202a II StGB klarstellt, dass der erste Absatz nur “nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten” betrifft, dabei ausdrücklich die elektronische und magnetische Speicherung benennt, würde man letztlich bei jedem Zugriff auf solche Daten den Tatbestand des §202a I StGB erfüllen, wenn hier auf Grund der vorgesehenen Speicherung schon auf eine Zugangssicherung erkannt werden würde. Es liegt ja gerade in der Natur nicht unmittelbar wahrnehmbarer Daten, dass man zum Auslesen ein Lesegerät und ggfs. entsprechende Software benötigt (etwa einen Computer samt Betriebssystem für eine Festplatte mit einem bestimmten Format).

Es ist daher festzuhalten, dass eine rein faktische Zugangssicherung – im vorliegendem Fall sicherlich auf niedrigstem Niveau, da man Lesegeräte durchaus problemlos erwerben kann – nicht ausreichen kann1. Vielmehr ist bei der Frage nach einer Zugangssicherung auf zwei Elemente abzustellen2: Getroffene Vorkehrungen müssen

  1. objektiv geeignet und
  2. subjektiv bestimmt sein

den Zugang zu den betroffenen Daten nicht nur unerheblich zu erschweren3. Sofern es sich, wie hier, alleine um eine Form der Speicherung handelt, wird man schon die subjektive Bestimmung, also den Willen der besonderen Sicherung, verneinen müssen. Dabei ist die subjektive Komponente wiederum geteilt: Einerseits muss die Sicherung gerade dazu genutzt werden, zum anderen muss dieser Wille auch objektiv erkennbar sein4. Allgemeine Sicherungen sollen nicht ausreichen5. Dabei ist auf das Beispiel hinzuweisen, dass die verschlossene Haustüre noch kein Zugangshindernis für die (u.a.) im Haus befindlichen und auf PCs gespeicherten Daten ist6.

Das nun vorliegende BGH-Urteil ist im Bereich der “objektiven Eignung” einzuordnen: Der BGH hat festgestellt, wo die unterste Grenze des unerheblichen Zugangsproblems liegt. Die Relevanz dieser Entscheidung sollte aber nicht überbewertet werden, da die Aussage, dass eine magnetische Speicherung für sich keine Zugangserschwernis darstellt, schon aus dem Gesetz abzulesen ist. Insbesondere für die auch sonst unter dieser Schwelle liegenden Maßnahmen, wie etwa einem ausgesprochenem Verbot auf Daten zuzugreifen7.

Wenn überhaupt lässt sich aus diesem BGH-Urteil ein Bezug zur Streitfrage ableiten, ob eine Geheimhaltung von Daten (etwa das “Verstecken” von Dateien in einem Betriebssystem) als Zugangssicherung zu verstehen ist8. Hier aber ist die gänzlich herrschende Meinung, dass ein einfaches “verstecken” von Dateien keine Zugangssicherung darstellen soll9. Gleichsam ist eine Zugangssicherung zu verneinen, wenn schlicht eine andere Sprache genutzt wird um das Verständnis der Daten zu erschweren10. Wer hier der Mindermeinung folgen wollte dürfte sich nach diesem BGH-Urteil vielleicht wieder einem Gegenargument bei der Bewertung der unteren Schwelle ausgesetzt sehen.

Insofern bleibt es bei der Erkenntnis, dass die typischen Zugangssicherungen unangetastet bleiben, die da wären:

  • Ein verschlossenes Behältnis, dass z.B. die konkrete Festplatte dem Zugriff entzieht11
  • Hardwareseitige Zugriffskontrollen, speziell biometrische (Fingerabdruck-/Iris-Scan)11
  • Softwareseitige Zugriffskontrollen, speziell Passwörter11

Hinweis: Im Schönke-Schröder finden sich “Magnetkarten” als Zugangssicherungen10. Mit diesem Hinweis ist nicht gemeint, dass Daten auf Magnetkarten besonders gesichert sind, sondern dass die Magnetkarte als Zugangssicherung zur weiteren Daten ausreichend wäre.

  1. So auch Schumann in NStZ 2007, S. 675, 676
  2. Schumann in NStZ 2007, S. 675, 676
  3. Sch/Sch, §202a, Rn.7
  4. SK-Hoyer, §202a, Rn.6; Sch/Sch, §202a, Rn.9a
  5. Fischer, §202a, Rn.9
  6. MüKo, §202a, Rn.33; Fischer, §202a, Rn.9
  7. Fischer, §202a, Rn.8a
  8. Dafür Schünemann in LK, §202a, Rn.16, ebenso Hilgendorf in JuS 1996, 702, 703 – dagegen die absolut herrschende Meinung, stellvertretend nur Fischer, §202a, Rn.9
  9. Dazu nur Fischer, §202a, Rn.9
  10. Sch/Sch, §202a, Rn.8
  11. SK-Hoyer, §202a, Rn.5, Fischer, §202a, Rn.9
  12. SK-Hoyer, §202a, Rn.5, Fischer, §202a, Rn.9
  13. SK-Hoyer, §202a, Rn.5, Fischer, §202a, Rn.9
  14. Sch/Sch, §202a, Rn.8

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  1. [...] Hinweis: Diese Frage habe ich mit Blick auf die Entscheidung des BGH hier bereits aufgegriffen. [...]

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