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Autor des Artikels: Jens Ferner (Diplom-Jurist)
Kurz-Link (für Zitate/Links): http://www.internet-strafrecht.com/?p=262
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Artikel erstellt am Montag, Mai 17th, 2010 um 11:36.
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Ich habe heute morgen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg in Sachen “Google-WLAN-Scanning” erstattet wegen des Abhörens, Abfangens und Ausspähens von Daten, §§202b, 202c StGB, §§89, 148 TKG i.V.m. §§43 II Nr.3, 44 BDSG. Hintergrund sind die neuen Informationen bzgl. des Erfassens von Datenfragmenten innerhalb offener WLAN.
- Lesetipp: Es wurde von Köhntopp sehr eingängig dargelegt, dass solche Datenfragmente problemlos auch gesammelt werden können, ohne sich in das WLAN selbst einzuloggen.
- Eine kurze Kommentierung des §202b StGB finden Sie hier.
Mit der Strafanzeige möchte ich erreichen, dass sich die Staatsanwaltschaft anhand eines bekannten Unternehmens u.a. mit der zunehmend extensiven Handhabung des §89 TKG (“Abhörverbot”) beschäftigt. Zur Erinnerung: Diese extensive Handhabung hat inzwischen dazu geführt, dass man sich als Nutzer, der sich in ein offenes WLAN einloggt und dieses schlicht nutzt (so genanntes “Schwarz-Surfen“) mitunter strafbar machen kann.
Den §89 TKG sehe ich an dieser Stelle, in der bisherigen Auslegung im Rahmen des “Schwarz-Surfens”, auch durchaus betroffen: Die hier im Raum stehenden Datenfragmente waren Bestandteil der Kommunikation zwischen dem WLAN-Router und dem entsprechenden „legalen“ Nutzer. Die von dem Nutzer versendeten Daten sind alleine für den Router bestimmt, nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis i.S.d. §89 TKG. Der zielgerichtete Empfang dieser Daten durch Google stellt schon begrifflich ein „Abhören“ des Funkverkehrs dar und erfüllt den Tatbestand des §89 TKG.
Dabei liegt hier die Besonderheit vor, dass bei Google wohl die Daten mittels der Anlage im KfZ erfasst und später überspielt wurden. Sofern eine versehentliche Erfassung vorlag, ist spätestens bei der Übertragung der Daten an den §89 S.2 TKG zu denken, wobei sich auf Grund der sicherlich stattgefundenen Datenübertragungen zu fragen sein wird, wer hier “ein anderer” gewesen sein könnte:
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, [...] anderen nicht mitgeteilt werden.
Darüber hinaus ist eine Prüfung des §202b StGB angebracht, wobei eines zu Bedenken ist: Wenn Köhntopp in seiner technischen Analyse Recht hat, wurden – ohne konkreten Abhöransatz – Datenpakete “direkt hinter der Antenne” empfangen, also frei verfügbare Daten. Allerdings sind Daten, nur weil diese unverschlüsselt sind, mit der wohl h.M. noch längst nicht “Nichtöffentlich”, siehe nur Fischer, §202b, Rn.4 (a.A. und sehr viel differenzierter: SK-StGB). Auch hier stellt sich schon seit langem die nun praxisrelevante Frage, wie man den §202b StGB bei frei verfügbaren – nur subjektiv nicht für andere bestimmten Daten – anwenden möchte. Die Ansichten in der Literatur gehen hier teilweise weit auseinander.
Letztlich kommt hinsichtlich der installierten und entwickelten Software natürlich noch ein Blick auf den §202c StGB in Frage.
Was ich aufzeigen möchte: Das Geflecht aus den verschiedenen Normen, speziell §§202a-202c StGB und §89 TKG, ist mit Blick auf die Praxis der Datenerhebung – nicht nur bei Google – in der Anwendung zunehmend unkalkulierbar. Insbesondere ist zu bedenken, dass Google sich evt. nirgendwo unerlaubt einloggt hat, sondern nur erfasst hat, was ohnehin (frei?) verfügbar ist. So wie Schwarz-Surfer ein offenes WLAN vielleicht gegen den Willen des Betreibers, aber letzten Endes bestimmungsgemäß, nutzen.
Eine Entscheidung gleich welcher Art, also auch eine ablehnende der Staatsanwaltschaft mit Begründung, führt in jedem Fall zu etwas mehr und dringend benötigter Klarheit, ganz besonders mit Blick auf den §89 TKG – und die Frage, in wie weit es vertretbar ist, dass ein Unternehmen wie Google (unkontrolliert) möglichst alles an irgendwie verfügbaren digitalen Daten einsammelt, was sie einsammeln können. Dies ist dann auch die Intention meiner Strafanzeige: Ich möchte, dass das Thema “Google & WLAN” umgehend und brauchbar rechtlich abgeklopft wird. Die Betroffenen benötigen rechtliche Klarheit.
Die Auswirkungen der Entscheidung werden dann nicht nur für Google oder “Schwarz-Surfer”, sondern ganz allgemein von Bedeutung sein. Denn frei verfügbare Daten sind heute, in Zeiten von Smartphones und iPhones leichter (und versehentlich!) auszulesen denn je. Sofern bzw. sobald eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vorliegt, wird diese hier der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Ganz allgemein zum Thema Google und Datenschutz finden Sie hier sehr viele Ausführungen von mir.
Update, 10.6.2010, 02.08.2010: Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt noch in der Sache, es gibt keine besonderen Neuigkeiten und bewusst auch keine weiteren Statements. Erst wenn die Staatsanwaltschaft Hamburg offiziell bekannt gegeben hat, wie weiter verfahren wird, wird es ein weiteres und abschließendes Statement geben. Zu Beachten ist, dass inzwischen die Analyse der Daten, die von Google erfasst wurden, aus den USA vorliegt. Stellungnahmen deutscher Datenschützer stehen dazu noch aus.
Beiträge zum Thema:
- Hinweis im Google Blog
- Technische Analyse von Köhntopp
- Beitrag bei Heise
- Information bei Telemedicus.info
- Beitrag von Dr. Reto Mantz
- §88 TKG betroffen?
- RA Stadler sieht es etwas anders, zu finden hier.
[...] Allerdings macht Ferner klar: Mit der Strafanzeige möchte ich erreichen, dass sich die Staatsanwaltschaft anhand eines bekannten Unternehmens u.a. mit der zunehmend extensiven Handhabung des §89 TKG (“Abhörverbot”) beschäftigt. Zur Erinnerung: Diese extensive Handhabung hat inzwischen dazu geführt, dass man sich als Nutzer, der sich in ein offenes WLAN einloggt und dieses schlicht nutzt (so genanntes “Schwarz-Surfen“) mitunter strafbar machen kann. [...]
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