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Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1124/10) hat sich mit dem Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen geäußert. In der Sache wurde die Beschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, aber das BVerfG hat sich dennoch grundlegend zu einigen Fragen geäußert.

Zum einen wird klargestellt, dass IP-Adressen dem Schutzbereich des Art. 10 GG unterfallen:

Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen – ermöglicht. Die Beteiligten sollen weitgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken (BVerfGE 46, 120 <144>; 115, 166 <182>). Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 <312>; 113, 348 <364 f.>; 115, 166 <183>; 120, 274 <307>; 124, 43 <54>; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189). Hierzu zählen auch IP-Adressen.

Nun muss die Natur des Art. 10 GG verstanden werden. Der Art. 10 GG schützt – verkürzt ausgedrückt – den “Kommunikationsvorgang als solchen”. Wer sich auf eine Verletzung des Art. 10 GG beruft, der muss daher klarstellen, dass auch der Kommunikationsvorgang betroffen ist. Wenn Daten außerhalb des Kommunikationsvorgangs erhoben werden, ist der Art. 10 GG nicht mehr betroffen – deswegen scheiterte hier auch die Beschwerde, weil die Beschwerdeführer genau das nämlich nicht hinreichend dargelegt haben.

Das BVerfG sieht sich aber auch das Wesen der “IP-Adresse” genauer an und wiederholt im Kern seine Ausführungen aus der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung:

Die Abfrage von Verbindungsdaten aus einem Datensatz, der aufgrund einer anlasslosen systematisch über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Speicherung erstellt wurde, stellt einen intensiveren Eingriff dar als die Abfrage von Daten, die ein Telekommunikationsanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen und vertraglichen Umständen – etwa zu Abrechnungszwecken gemäß §§ 96, 97 TKG – kurzfristig aufzeichnet.

Will heißen: Erhobene Telekommunikationsdaten sind auch im Gesamtbild zu werten. Eine IP-Adresse für sich, einmalig erhoben, ist etwas anderes als eine fortlaufend – im Zusammenhang mit anderen Daten – erhobene IP-Adresse. Damit sehe ich erneut die Tendenz beim BVerfG, dass IP-Adressen sich hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einer pauschalen Bewertung entziehen. Ob man damit aber Rückschlüsse auf die Frage des Personenbezugs nach §3 BDSG ziehen kann, bezweifle ich.

Interessant für Webseitenbetreiber ist, dass das BVerfG sich zur Frage äußert, auf welcher Rechtsgrundlage IP-Adressen von Dienstebereibern erhoben werden dürfen (es ging um einen Dienstleister, der ein Bankingportal betreibt):

Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen kommen sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch des Telemediengesetzes in Betracht. Nach § 96 Abs. 2 TKG dürfen Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, wenn dies zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in §§ 97, 99, 100 und 101 TKG genannten Zwecke – Abrechnungszwecke, Störungsbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung – erforderlich ist; im Übrigen sind sie nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. [...] Soweit die Speicherung der IP-Adresse allein für die Herstellung einer verschlüsselten Verbindung unter Nutzung fremder Telekommunikationsdienste erforderlich wäre, kommen als Rechtsgrundlage §§ 14, 15 TMG in Betracht.

Das ist verdient durchaus Beachtung, da das BVerfG hier m.E. ausdrücklich feststellt, dass IP-Adressen auch von Webseiten auf Grund der §§96ff. TKG erhoben werden dürfen. Gerade die Möglichkeit der Erhebung zur Störungsbeseitigung bzw. Missbrauchsbekämpfung sollte hierbei nicht untergehen.

Aus strafrechtlicher Sicht sollte man ein Auge darauf richten, dass das BVerfG (im Umkehrschluss) klar stellt, dass Ermittlungsbehörden sich auf den §161 I StPO stützen können, um einzelne IP-Adressen zu ermitteln. Erst wenn im Gesamtbild ein erhöhter Schutzbedarf festzustellen ist, ist auch zwingend ein Richter zu fragen. Mit der hiesigen Begründung des BVerfG ist das keinesfalls zwingend oder automatisch der Fall.

Gulli berichtet über ein interessantes Urteil aus den Niederlanden (dazu auch ein niederländischer Bericht): Dort surfte jemand über ein fremdes WLAN, allerdings hatte er zuvor die WLAN-Verschlüsselung umgangen. Das niederländische Gericht erkannte in der Umgehung der Verschlüsselung des WLAN keine Strafbarkeit, denn – so Gulli -

Der Gesetzgeber erfasse lediglich Computer. Das Eindringen in einen Router um das Funksignal nutzen zu können sei hierfür nicht gedacht.

Ein Anlass, sich mit der niederländischen Thematik zu befassen.
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Beim Landgericht Bauzen (1 KLs 330 Js 7106/08) wurde über einen Internetbetrugsfall verhandelt, der insgesamt eine etwas grössere Dimension erhalten hat. Es ging u.a. um die “Kaufs’ein GmbH” (dazu hier eine Dikussion von Käufern). Im Ergebnis finde ich, bei einem abgegeben vollumfänglichen Geständnis, die Gesamtstrafe von 4 Jahren durchaus beachtenswert, weswegen ich hier die Pressemitteilung des Gerichts zitieren möchte:

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bautzen verurteilte den 38-jährigen gelernten Koch Enrico F. wegen Betruges in 298 tateinheitlichen Fällen (buy 24 Ltd.) in Tatmehrheit mit Betrug in 151 tateinheitlichen Fällen (Kauf`s ein GmbH) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
Der Verurteilung ging am gestrigen Tage eine Verständigung zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.
Für den Fall eines umfassenden Geständnisses kündigte das Gericht an, keine Strafe über vier Jahre zu verhängen.
Der Angeklagte gestand umfassend für die jeweiligen Firmen als Verantwortlicher agiert zu haben. Die Aussagen konnten heute durch die gehörten Polizeibeamten sowie durch die Anhörung einer Gutachterin des LKA und durch die Anhörung eines Wirtschaftsprüfers verifiziert werden.
Im Ergebnis stand fest, dass der Angeklagte seine Firmen zum gewerbsmäßigen Betrug im o.g. Umfange nutzte.
Das Geständnis, die deutlich dadurch abgekürzte Beweisaufnahme und die bisher erlittene Untersuchungshaft von ca. 12 Monaten führten zu der moderaten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
Das Strafverfahren gegen Frau Inge K. wurde bereits gestern eingestellt, da diese lediglich als Strohfrau für ihren Sohn als Geschäftsführerin aufgetreten war, ein strafrechtlich relevantes Verhalten allein darin jedoch nicht gesehen werden kann.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof – trotz der Verständigung – angegriffen werden.
Urteil vom 01.03.2011, Az.: 1 KLs 330 Js 7106/08

Die Aufregung ist gross: Ein deutsches Unternehmen soll ägyptischen Sicherheitsbehörden eine “Spionagesoftware” angeboten haben. Und natürlich ist gleich die Frage da: Ist das strafbar, wenn ein deutsches Unternehmen eine solche Software für ausländische Staaten erstellt?
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Begründet man schon Besitz an Dateien, wenn diese in den Arbeitsspeicher (nicht: Browser-Cache! Zum Browser-Cache siehe hier.) geladen werden? Das Thema ist keineswegs neu, anlässlich eines fragwürdigen Urteils des OLG Hamburg (hier von mir besprochen) und der nun daraus fortgesetzten Rechtsprechung zu finden beim LG Kiel (hier besprochen), zeigt sich, dass das Thema – wie von mir vorausgesagt – an Bedeutung zunehmen wird. In der NStZ 12/2010 beschäftigt sich ab Seite 704 Prof. Tatjana Hörnle nun auch mit der Rechtsprechung.

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Den Fall, in dem jemand bei Teenies via ICQ eine Schadsoftware verbreitete und damit deren Webcams fernsteuerte um sie auszuspionieren hatte ich von Anfang an begleitet. Da inzwischen auch Heise berichtet hat, setze ich die Kenntnis des Vorfalls hier schlicht voraus und schreibe zum bisher bekannten nichts Weiteres. Allerdings hatte ich beim Amtsgericht Düren das Urteil angefordert, welches mir inzwischen vorliegt. Eigentlich wollte ich dazu nun etwas schreiben, kann es aber leider nicht.
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Als das OLG Hamburg (2-27/09) Anfang dieses Jahres feststellte, dass schon beim Betrachten von Bildern aus dem Internet – ohne dass diese dauerhaft gespeichert werden, auch nicht im Browser-Cache – Besitz vorliegt, gab es heftige Diskussionen dazu. Auch ich habe mich mit dem Urteil sehr ausgiebig beschäftigt und sagte dem Begriff des “normativen Besitzes” eine gefährliche Zukunft voraus. Das LG Kiel (8 Kls 2/10) demonstriert nun, wie gefährlich.
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Aktuell sind wegen der Wikileaks-Debatte und so genannter “Rache”-Aktionen u.a. der Gruppe “Anonymous” so genannte DDoS-Angriffe wieder in aller Munde. Spätestens nachdem in den Niederlanden der zweite jugendliche “Hacker” von der Polizei festgenommen wurde, der sich an einem solchen DDoS-Angriff beteiligt haben soll, stellt sich auch zunehmend die Frage nach der Strafbarkeit. Bei Telemedicus etwa wurde es schon (sehr kurz) thematisiert, auch Stadler hat bereits etwas längeres dazu verfasst. Speziell wegen des Mythos des “Online-Demonstrationsrechts” in diesem Zusammenhang möchte ich das weiter konkretisieren.

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War das Leaken der Wikileaks-Dokumente strafbar? Ist das “Spiegeln” der Wikileaks-Dokumente eine Straftat nach deutschem Recht?

In meinem ersten Artikel zum Thema Wikileaks habe ich kurz am Rande erwähnt, dass ich durch die Veröffentlichung von (mehr oder minder) geheimen Bortschafts-Depeschen den Tatbestand des §94 StGB (“Landesverrat / Geheimnisverrat”) nicht betroffen sehe. In den letzten Tagen hat sich nun gezeigt, dass diese Frage hin und wieder aber sehr wohl zu Diskussionen führte – Stadler hat u.a. ein paar Zeilen mehr zu der Frage geschrieben. Daher lege ich hier kurz mit einigen Informationen zum Thema nach.
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Mit Verwunderung habe ich heute auf Heise unsere Justizministerin gelesen, die dort angeführt wird:

Nach den Enthüllungen der Internet-Plattform Wikileaks hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Behörden und Unternehmen dringend aufgefordert, ihre Daten besser gegen Missbrauch zu sichern. Eine Handhabe des Gesetzgebers gegen Wikileaks sieht die Ministerin nicht.

Keine gesetzliche Handhabe? Im konkreten Fall mag ich das genauso sehen – aber grundsätzlich ist das keinesfalls ausgeschlossen. Wenn etwa ein Landesverrat (§94 StGB) im Raum steht, ist das nach §5 Nr.4 StGB auch bei ausländischen taten in Deutschland verfolgbar. Freilich sehe ich im aktuellen Leak keine “schwere Gefahr für die äußere Sicherheit der BRD”, wie es §94 StGB verlangt. Aber man sieht, dass Wikileaks hier durchaus schnell dünnen Boden begehen kann. Und auch wenn es um betriebliche Geheimnisse geht erstreckt §5 Nr.7 StGB das deutsche Strafrecht weit über nationale Grenzen hinaus.

Also: Keine gesetzliche Handhabe? Wohl eher doch – nur eben muss nicht jeder Leak gleich strafbar sein. Vielmehr muss auch eine gewisse Relevanz vorhanden sein. Dass man quasi die Diplomaten-Gala nun für jedermann zugänglich macht mag unangenehm sein, ist aber keine Gefährdung staatlicher Interessen, also auch nichts, was das Strafrecht zu interessieren hat. Interessant wird es aber durchaus, wenn – wie angekündigt – Betriebsgeheimnisse (wie etwa für 2011 angekündigt von einer Bank) publiziert werden. Sollten hier deutsche Unternehmen einmal betroffen sein, dürfte das deutsche Strafrecht durchaus Anwendung finden können. Für den “Verräter” ohnehin (§17 UWG), für den Verbreiter nach §17 II Nr.2 UWG, bei internationalen Helfern in Verbindung mit §5 Nr.7 StGB. Letztlich, bei gemeinschaftlichem Handeln, wird dann auch keine Relevanz mehr haben, wer was genau im technischen Prozess gemacht hat: Das Wiki-Prinzip dürfte hier wie eine Fallgrube wirken. An diesem Punkt zeigt sich die Bedeutung der Anonymität für die Mitarbeiter des Wikileaks-Projektes.

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